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VGH Hessen, 05.12.1996 - 5 UE 3363/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Kommunalabgabe: modifizierter Grundflächenmaßstab - Unterschiede in der baulichen Nutzung - Geringfügigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 10.06.1994 - IX/1 E 1087/90
- VGH Hessen, 05.12.1996 - 5 UE 3363/94
- BVerwG, 20.02.1997 - 8 B 26.97
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 31.08.1984 - 5 TH 650/84
Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1996 - 5 UE 3363/94
Den nunmehr vorliegenden Unterlagen über die bauplanerisch eingeräumten Möglichkeiten der Grundstücksausnutzung sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht so erhebliche Unterschiede in der zulässigen baulichen Nutzung zu entnehmen, daß - bei Anwendung der vom Senat in seiner Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe (vgl. hierzu 28.4.1977 - V OE 25/75 -, KStZ 1979, 131, 21.5.1980 - V OE 55/77 -, GemHH 1982, 64, insbesondere auch 31.8.1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 1986, 42), wonach dieser Maßstab nur in Gemeinden dörflichen und kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig sei - nicht davon ausgegangen werden kann, daß dieser Maßstab hier nicht als noch vorteilsgerecht anzusehen ist.Erhebliche Unterschiede, wie sie nach der Senatsrechtsprechung jedenfalls dann vorliegen würden, wenn in einer nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürften wie andere (vgl. Beschluß vom 31.8.1984, a.a.O.), könnten sich nicht nur bei Vorhandensein von Wochenendhausgebieten im Gemeindegebiet ergeben, sondern z.B. auch dann, wenn neben einen historischen Stadt- oder Ortskern mit stark verdichteter (etwa im wesentlichen geschlossener) Bebauung Neubaugebiete mit aufgelockerter Bebauung und dementsprechend relativ großem Freiflächenanteil träten.
- VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92
Anschlußbeitrag für Abwasseranlagen - Verwendung des modifizierten …
Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1996 - 5 UE 3363/94
Der modifizierte Grundflächenmaßstab ermögliche die Rücksichtnahme auf ein unterschiedliches Nutzungsmaß nur insoweit, als die Unterschiede auf die vertikale Ausdehnung der Bebauung (Geschoßzahl) zurückgingen, nicht dagegen, soweit die Unterschiede durch die bauliche Ausdehnung in der Fläche bedingt seien (vgl. Hess.VGH, 13.6.1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408). - VGH Hessen, 21.05.1980 - V OE 55/77
Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1996 - 5 UE 3363/94
Den nunmehr vorliegenden Unterlagen über die bauplanerisch eingeräumten Möglichkeiten der Grundstücksausnutzung sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht so erhebliche Unterschiede in der zulässigen baulichen Nutzung zu entnehmen, daß - bei Anwendung der vom Senat in seiner Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe (vgl. hierzu 28.4.1977 - V OE 25/75 -, KStZ 1979, 131, 21.5.1980 - V OE 55/77 -, GemHH 1982, 64, insbesondere auch 31.8.1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 1986, 42), wonach dieser Maßstab nur in Gemeinden dörflichen und kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig sei - nicht davon ausgegangen werden kann, daß dieser Maßstab hier nicht als noch vorteilsgerecht anzusehen ist.
- VGH Hessen, 03.04.1997 - 5 UE 2446/93
Kommunalabgaben für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen - Beitragsmaßstab
Die Prüfung, ob die Unterschiede in der baulichen Nutzung noch als "gering" anzusehen sind, hat sich deshalb nur auf Grundstücke mit vergleichbarer vertikal zulässiger Bebauung zu erstrecken (Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 UE 3363/94 -). - VGH Hessen, 22.01.1998 - 5 TG 370/96
Kommunalabgaben: Teilerneuerung bei leitungsgebundenen Einrichtungen - …
Das Problem der Vorteilsgerechtigkeit der Beitragsbemessung stellt sich damit vornehmlich im Bereich der Bebauung unterhalb der den Vollgeschoßzuschlag auslösenden Geschoßzahl (vgl. Senatsurteil vom 05.12.1996 - 5 UE 3363/94 - HSGZ 1997, 404, und vom 03.04.1997 - 5 UE 2446/93 - HSGZ 1997, 403). - VGH Hessen, 25.03.1998 - 5 TG 4296/96
Heranziehung zum Abwasserbeitrag für stadtteilübergreifendes Kanalbauvorhaben, …
Soweit nach dieser Regelung beim Netzbeitrag für die "Erweiterung" eine höhere Belastung als für Schaffung und Erneuerung anfällt, ist damit, wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. April 1997 auf eine Anfrage des Berichterstatters im Beschwerdeverfahren erläutert hat, die durch Ausdehnung des Leitungsnetzes bewirkte "räumliche Erweiterung" gemeint, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats als erstmalige Verschaffung der Anschlußmöglichkeit für weitere Grundstücke in Wahrheit dem Beitragstatbestand der "Schaffung" im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG zuzuordnen ist (vgl. Urteile vom 02.11.1995 - 5 UE 758/93 - HSGZ 1996, 171, 173 = NVwZ-RR 1997, 187, 188, und vom 05.12.1996 - 5 UE 3363/94 -).